Anlagegold genießt auch 2022 Sonderrechte beim Zoll
Aktuelles Arnulf Hinkel, Finanzjournalist – 30.05.2022
Wer diesen Sommer im Auslandsurlaub Gold in Form von Barren, Münzen oder Schmuck erwerben möchte, sollte sich nicht nur über Möglichkeiten der Echtheitsprüfung informieren, sondern auch über die geltenden Einfuhrbestimmungen des Heimatlandes. Als EU-Bürger kommt man in den Genuss einer Ausnahmeregelung, die gerade besonders hochwertiges Anlagegold bei Grenzübertritten innerhalb der EU von Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuer befreit.
Warum eigentlich genießt Gold einen Sonderstatus?
1998 beschloss die EU mit der Richtlinie 98/80/EG, sogenanntes Anlagegold von der Mehrwertsteuer zu befreien. Als Grund hierfür nannte die EU-Kommission die Förderung von Gold als Finanzinstrument. Als Anlagegold gelten Goldbarren oder -plättchen mit einer Feinheit von mindestens 995/1000 sowie Goldmünzen mit einer Feinheit von mindestens 900/1000, sofern sie nach 1800 geprägt wurden und ihr Handelswert den des Goldwerts nicht um mehr als 80 Prozent übersteigt. Dieses so definierte Anlagegold muss beim Grenzübertritt innerhalb der EU erst ab einem Wert über 10.000 € angegeben werden.
Vorsicht bei Goldkäufen außerhalb der EU
Auch im Nicht-EU-Ausland erworbenes Anlagegold ist von der Mehrwert- bzw. Einfuhrsteuer befreit. Allerdings muss seit Juni 2021 bei Überschreitung der 10.000 €-Grenze die Einfuhr vorher schriftlich beim Zoll angemeldet werden. Ganz anders sieht es bei Goldschmuck und anderen goldhaltigen Gegenständen aus: Hier gilt grundsätzlich eine Zollfreigrenze von maximal 430 €. Auch viele Goldmünzen sind von der Steuerfreiheit ausgenommen, z. B. wenn sie einen Feingoldgehalt von weniger als 900/1.000 aufweisen oder extrem rar sind und deshalb der Handelswert sehr stark vom Materialwert abweicht. Aufklärung bietet hier eine entsprechende Liste des Zolls im Heimatland, die in aller Regel online eingesehen werden kann.