Einlösung von Xetra-Gold steuerfrei
Aktuelles Arnulf Hinkel, Finanzjournalist – 29.03.2018
Seit der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai 2015 die Urteile des Finanzgerichts Sachsen und des Finanzgerichts Münster bestätigt hat, genießen Besitzer von Xetra-Gold-Anteilsscheinen für Gewinne bei Veräußerung Abgeltungssteuerfreiheit. Nach Überzeugung des BFH sollte Xetra-Gold steuerlich genau wie physisches Gold behandelt werden. Einzige Einschränkung: Wird Xetra-Gold vor Ablauf eines Jahres nach Ankauf wieder verkauft, muss der dabei entstehende Gewinn versteuert werden. Soweit, so klar. Doch wie sieht es mit der Einlösung von Xetra-Gold in Goldbarren aus? Auch hier können Gewinne entstehen, wenn der Goldpreis seit Kauf der Xetra-Gold-Inhaber-Schuldverschreibung angezogen hat.
Keine Sperrfrist bei Umwandlung in physisches Gold
Mit seiner aktuellen Entscheidung (Az. IX R 33/17) hat der BFH zu dieser Frage Stellung bezogen: Nach Auffassung des Gerichts stellt die Umwandlung von Xetra-Gold in physisches Gold keine Veräußerung dar und unterliegt folglich auch nicht der Abgeltungssteuerpflicht. Das bedeutet, dass Xetra-Gold-Besitzer, die von ihrem Anspruch auf Einlösung ihrer Anteilsscheine in Goldbarren Gebrauch machen wollen, auch nicht die einjährige Haltedauer zur Gewährleistung der Steuerfreiheit beachten müssen. Die Umwandlung von Xetra-Gold in physisches Gold kann demnach jederzeit erfolgen.
Gerichtsurteil gilt bislang nur für Xetra-Gold
Für Anleger ist es wichtig zu wissen, dass die Befreiung von der Abgeltungssteuer nach einjähriger Haltezeit nicht unmittelbar auf andere Gold-ETCs übertragen werden kann. Lediglich für den Gold-Bullion-ETC hat das Thüringer Finanzgericht 2017 ein gleichlautendes Urteil gefällt, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist, da gegen dieses Urteil beim BFH Berufung eingelegt wurde. Momentan stellt die Abgeltungssteuerfreiheit von Xetra-Gold bei Verkauf nach einjähriger Haltedauer also ein Alleinstellungsmerkmal dar.